Nachhaltigkeitsberichterstattung: Sind Unternehmen auf die neuen Anforderungen der CSR-Richtlinie 2.0 vorbereitet?

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
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Nachhaltigkeitsberichterstattung & CSR-Richtlinie 2.0: Sind Unternehmen bereit für neue Anforderungen?

Ein Überblick über die Auswirkungen der CSR-Richtlinie 2.0 der Europäischen Union

Die Europäische Union hat mit dem Richtlinienentwurf zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) neue Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Dieser Entwurf zielt darauf ab, die bestehende Berichtspflicht der Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) zu ändern und Unternehmen zu einer umfassenderen und transparenteren Berichterstattung über ihre nachhaltigen Geschäftsaktivitäten zu verpflichten.

Die CSR-Richtlinie 2.0 strebt EU-einheitliche Standards für die Berichterstattung und Pflichtprüfung an, um die Vergleichbarkeit der Informationen über nachhaltige Geschäftsaktivitäten zu erhöhen. Unternehmen stehen vor der Herausforderung, sich auf diese zukünftigen Transparenzanforderungen vorzubereiten. Je nach Art und Komplexität ihres Geschäftsmodells kann dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein.

Im Rahmen dieses Überblicks werden sechs wichtige Fragen zur CSR-Richtlinie 2.0 und den Auswirkungen auf Unternehmen behandelt:

  1. Welche Bedeutung hat der EU-CSR-Richtlinienentwurf für Unternehmen?

Der Richtlinienentwurf zur CSR-Richtlinie zielt darauf ab, eine europaweit einheitliche und vergleichbare Unternehmensberichterstattung zu ermöglichen. Er wurde im April 2021 veröffentlicht und sieht eine umfangreiche Neuausrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Zukünftig sollen neben ökonomischen auch ökologische, soziale und governance-bezogene Aspekte Teil des Lageberichts werden. Dies erfordert tiefgreifende Änderungen in den Geschäftsmodellen der Unternehmen und stellt viele Erstanwender vor große Herausforderungen.

Die überarbeitete CSR-Richtlinie soll bis zum Juni 2022 verabschiedet und bis zum 1. Dezember 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Damit einhergehend wird ein EU-Berichtsstandard für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt. Die Umsetzung der Richtlinie und die Einhaltung der EU-Taxonomie stellen für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar.

  1. Wer ist von der nichtfinanziellen Berichterstattung zukünftig betroffen?

Der Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung wird mit der CSR-Richtlinie deutlich erweitert. Voraussichtlich werden rund 49.000 Unternehmen von der Berichtspflicht erfasst, im Vergleich zu den bisherigen 11.600 Unternehmen gemäß der NFRD. Die Berichtspflicht wird ab dem 1. Januar 2024 für alle großen Unternehmen und ab dem 1. Januar 2026 für alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen gelten.

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften besteht eine Berichtspflicht, wenn sie mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro, einen Umsatz von über 40 Mio. Euro und/oder mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen. Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen (außer Kleinstunternehmen) sind ebenfalls zur Berichterstattung verpflichtet.

Des Weiteren wird eine konzernweite Berichtspflicht für große Unternehmensgruppen eingeführt. Eine Befreiung von der Berichtspflicht besteht nur dann, wenn Tochterunternehmen in die Konzernberichterstattung einbezogen werden. Zudem werden EU-Niederlassungen von Nicht-EU-Unternehmen ebenfalls der Berichtspflicht unterliegen.

  1. Welche maßgeblichen Ausweitungen der Berichtsinhalte sind zu erwarten?

Ein zentraler Aspekt des Richtlinienentwurfs ist der Wegfall des "doppelten Wesentlichkeitsvorbehalts" nach § 289c Abs. 3 Nr. 3 HGB. Dadurch werden wesentliche Themen und Risiken umfassender und genauer in der Berichterstattung behandelt. Die Auswirkungen auf den Geschäftserfolg werden nicht länger als Voraussetzung für die Berichterstattung über umweltschädigende Geschäftsaktivitäten betrachtet. Zukünftig wird auch ein expliziter Zukunftsbezug von Nachhaltigkeitsangaben verlangt, und es wird über nicht-physische Ressourcen berichtet, die zur Wertschöpfung beitragen.

  1. Was wird in Bezug auf einen EU-Berichtsstandard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angestrebt?

Der Richtlinienentwurf strebt verbindliche EU-Richtlinien für die nichtfinanzielle Berichterstattung an, um eine zunehmende Standardisierung und Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die konkreten nachhaltigkeitsbezogenen Angaben, die der Berichtspflicht unterliegen, werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Die Entwicklung des EU-Berichtsstandards erfolgt schrittweise, wobei ein allgemeingültiger EU-Berichtsstandard bis zum 31. Oktober 2022 und eine Spezifizierung bis zum 31. Oktober 2023 verabschiedet werden sollen. Die CSR-Richtlinie soll auch mit anderen EU-Regulierungen im Rahmen des EU-Sustainable-Finance-Aktionsplans in Einklang stehen.

  1. Wie sollen die Informationen veröffentlicht und zugänglich gemacht werden?

Gemäß dem Richtlinienentwurf soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung zwingend im Lagebericht verankert werden, um eine Integration von finanzieller und nichtfinanzieller Berichterstattung zu fördern. Die bisherige Flexibilität in Bezug auf die Form der Offenlegung wird beseitigt, um eine einheitlichere Verortung der Informationen zu gewährleisten. Um die Auswertung von Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern, sollen diese in einem maschinenlesbaren XHTML-Format veröffentlicht werden (ESEF-Datenformat).

  1. Welche Anforderungen werden an die geplante Prüfungspflicht gestellt?

Um das Vertrauen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu stärken, wird im Richtlinienentwurf eine Prüfungspflicht vorgeschrieben. In Deutschland wird die Prüfung im Rahmen der gesetzlichen Prüfung des Lageberichts durchgeführt. Vorübergehend ist eine Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit geplant.

Die EU-Kommission plant die Einführung eines EU-Prüfungsstandards in Form eines Delegated Act, um einen einheitlichen Prüfungsstandard in der EU sicherzustellen. Dies beinhaltet Prüfungshandlungen wie Prüfungsplanung, Risikobewertung, Reaktion auf Risiken und Berichterstattung im Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfung.

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