Das Grundbuch ist ein amtlich geführtes Register, das detaillierte Informationen über alle Immobilien im österreichischen Staatsgebiet liefert. Es setzt sich aus dem Hauptbuch und der Sammlung von Urkunden zusammen. Das Hauptbuch besteht aus:
dem Gutsbestandsblatt – A-Blatt
dem Eigentumsblatt – B-Blatt
dem Lastenblatt – C-Blatt
Ein Grundbuch weist folgende Prinzipien auf:
- Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip). Jeder hat das Recht, Einsicht in das Grundbuch und alle beim Grundbuchgericht vorhandenen Dokumente (öffentliches Buch) zu nehmen.
- Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip). Dieses Prinzip legt fest, dass dingliche Rechte erst durch Eintragung ins Grundbuch entstehen können.
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- Ausgenommen davon sind:
- Einantwortung (im Verlassenschaftsverfahren)
- Zuschlagserteilung (im Versteigerungsverfahren)
- Ersitzung (durch Zeitablauf)
- Enteignung
- Vertrauensgrundsatz. Jedermann darf sich darauf verlassen, dass die Eintragungen im Grundbuch korrekt und vollständig sind.
- Antragsgrundsatz. Das Prinzip besagt, dass Grundbucheinträge nur auf Antrag (von einer Behörde oder einer Partei) vorgenommen werden dürfen.
- Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip). Dieses Prinzip regelt, dass bücherliche Rechte nur an gewissen Grundbuchskörpern bestehen können.
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- Legalitätsgrundsatz. Nach diesem Prinzip dürfen Eintragungen ins Grundbuch erst nach gründlicher Prüfung der entsprechenden Dokumente erfolgen.
- Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip). Das Prioritätsprinzip legt fest, dass die Eintragungen im Grundbuch in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Gericht erfolgen müssen. Wenn mehrere Eintragungen gleichzeitig beim Gericht eintreffen, haben sie den gleichen Rang.
- Legalitätsgrundsatz. Nach diesem Prinzip dürfen Eintragungen ins Grundbuch erst nach gründlicher Prüfung der entsprechenden Dokumente erfolgen.
Für den Erwerb des Eigentums sind sowohl ein Titel als auch ein Modus erforderlich. Der Titel dient als rechtlicher Erwerbsgrund, während der Modus je nach Art des Objekts variiert. Bei beweglichen Sachen erfolgt der Modus durch die Übergabe, während bei unbeweglichen Sachen, wie Liegenschaften, die Grundbuchseintragung den Modus darstellt.
Der Kaufvertrag stellt den rechtlichen Titel für den Erwerb des Eigentumsrechts dar. Allerdings verleiht er dem Käufer das Eigentum selbst noch nicht. Dafür ist zusätzlich der entsprechende Modus erforderlich. Bei Liegenschaften besteht der Modus in der Einverleibung des Eigentumsrechts in das Grundbuch. Erst durch diesen Schritt wird das Eigentum rechtlich auf den Käufer übertragen.
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