Freier Mietzins

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Der Begriff "freier Mietzins" tritt in den Vordergrund, wenn das Mietrechtsgesetz (MRG) entweder nicht zur Anwendung kommt oder lediglich im Teilanwendungsbereich des MRG verankert ist. So greift beispielsweise bei Gebäuden mit maximal zwei selbstständigen Wohnungen oder bei Geschäftsräumen der freie Mietzins (siehe hierzu auch Ausnahmen vom Mietrechtsgesetz).

Der freie Mietzins ist marktgesteuert und resultiert aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage. Es besteht keine Möglichkeit einer gerichtlichen oder schlichtungsstellenbedingten Überprüfung seiner Angemessenheit. In diesen Fällen steht es Mieter und Vermieter frei, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, die Mietzinsen zu verhandeln und festzulegen. Eine gesetzliche Obergrenze oder "Deckelung" für den Mietzins existiert in solchen Fällen nicht.

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