Richtwertmietzins

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Ab 1. Juli.23 wurden die Kategoriemieten erneut erhöht, bereits im April hatte sie die Richtwerte um 8,6 Prozent erhöht.

 

Die Richtwerte

Zuletzt geschah dies im April 2022. Die Richtwerte wurden mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz im März 1994 eingeführt und lösten die bis dahin geltenden Kategoriemieten in seither neu abgeschlossenen Verträgen ab.

Da die Richtwerte für jedes Bundesland verschieden sind, ergeben sich auch unterschiedliche Erhöhungen.

Wirksam ist diese Erhöhung dann, wenn eine wirksame Wertsicherungsklausel vereinbart wurde und im Vertrag eine Mietzinsvereinbarung nach § 16 MRG in Verbindung mit dem Richtwertgesetz vereinbart wurde.

Die neuen Richtwerte sind wirksam ab 1.4.2023, sofern ein neuer Vertragsabschluss ab 1.4.2023 erfolgt.

Die neuen Richtwerte:

(in Klammer die bis 31. März 2023 wirksamen Richtwerte)

Burgenland

6,09 (5,61) Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche und Monat

Kärnten

7,81 (7,20) Euro

Niederösterreich

6,85 (6,31) Euro

Oberösterreich

7,23 (6,66) Euro

Salzburg

9,22 (8,50) Euro

Steiermark

9,21 (8,49) Euro

Tirol

8,14 (7,50) Euro

Vorarlberg

10,25 (9,44) Euro

Wien

6,67 (6,15) Euro

 

Betroffen sind vor allem MieterInnen, die

1) in MRG- Altbauten (errichtet vor dem 1.7.1953) oder Gemeindebauwohnungen leben,
2) deren Vertrag nach dem 28.2.1994 abgeschlossen wurden und
3) die einen Richtwertmietzins vereinbart haben.

 

Wie darf erhöht werden?

Wenn ein bestehendenr Mietvertrag UND eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde, dann kann die Miete erhöht werden.

 

Eine derartige Erhöhung kann frühestens mit 1.5.2023 wirksam werden.

Das Erhöhungsschreiben darf frühestens mit Wirksamwerden der neuen Richtwerte abgeschickt werden und muss spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin bei dem Mieter/der Mieterin ankommen. Da seit 2013 der Fälligkeitstermin für Mieten mit dem 5. des Monats festgelegt worden ist,  verschiebt sich auch der Termin für das Einlangen des Erhöhungsschreibens an den Mieter.

 

Zu früh versandte Schreiben sind rechtsunwirksam. Bei zu spät ankommenden Schreiben verschiebt sich die Erhöhung um einen Monat. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich.

War dieser Beitrag hilfreich?

0 von 0 fanden dies hilfreich

Haben Sie Fragen? Anfrage einreichen

Kommentare

0 Kommentare

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.