Vollanwendungsbereich des MRG

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Im Rahmes des Mietrechtsgesetzes (MRG) spricht man von einem "Vollanwendungsbereich", wenn alle im MRG festgelegten Bestimmungen uneingeschränkt für ein Mietobjekt gelten. In solchen Fällen können Absprachen zwischen Mieter und Vermieter die gesetzlichen Regelungen nicht zuungunsten des Mieters verändern. Besonderer Schutz wird durch gesetzliche Bestimmungen zum Kündigungs- und Preisschutz gewährt.

Die Kategorien von Mietobjekten, für die das MRG vollständig Anwendung findet, umfassen:

  • Gesamte Wohnungen und Teile davon
  • Geschäftsräume im Ganzen, nicht jedoch Teile von Geschäftsräumen
  • Zusätzlich vermietete Flächen wie zum Beispiel Fahrzeugstellplätze, Garagen und Lagerflächen
  • Nutzungsverträge mit Genossenschaften gemäß den Bestimmungen des § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG).

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