Maklerhonorar

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Der Anspruch auf Maklerhonorar entsteht mit der rechtskräftigen Vermittlung eines Geschäfts durch den Makler. Wenn keine spezielle Provisionshöhe vereinbart wurde, hat der Makler Anspruch auf eine ortsübliche Provision. Sollte sich diese nicht feststellen lassen, ist eine angemessene Provision geschuldet. Etwaige vom Auftraggeber gewährte Nachlässe mindern die Provisionsgrundlage nur dann, wenn sie schon bei Vertragsabschluss vereinbart wurden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe der Maklerprovision gesetzlich reguliert ist und bestimmten Höchstgrenzen unterliegt, wie sie in der Immobilienmaklerverordnung festgelegt sind.

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