Bauliche Änderungen in Miet- und Eigentumswohnungen

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Bei baulichen Änderungen an einer Miet- oder Eigentumswohnung gelten spezielle Regeln:

Mietwohnungen: Wenn der Hauptmieter wesentliche Veränderungen (z.B. strukturelle Veränderungen oder umfangreiche Renovierungen) an der Mietwohnung vornehmen möchte, muss er dies dem Vermieter anzeigen. Wenn der Vermieter die vorgeschlagene Veränderung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung nicht ablehnt, gilt seine Zustimmung als erteilt. Unwesentliche Veränderungen (z.B. das Neustreichen der Wände) können ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden. Ob Verbesserungen beim Auszug rückgebaut werden müssen, hängt von der Art der Verbesserung ab und muss individuell geprüft werden.

Eigentumswohnungen: Eigentümer können Änderungen an ihrem Wohneigentumsobjekt, einschließlich Änderungen der Nutzung, an ihrem Eigentum auf eigene Kosten vornehmen. Diese Änderungen dürfen jedoch weder das Gebäude beschädigen, das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen im Gebäude oder von anderen darstellen. Wenn dabei allgemeine Teile des Gebäudes oder andere Eigentumswohnungen betroffen sind, muss geprüft werden, ob die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer erforderlich ist.

 

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