Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) werden gemäß § 21 MRG nur bestimmte, auf die Liegenschaft bezogene Kosten als Betriebskosten definiert. Dazu gehören:
- Wasser- und Kanalgebühren.
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Kosten für die Beleuchtung von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes.
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Kosten für Eichung, Wartung und Ablesung von Messgeräten zur Ermittlung des Verbrauchs, wie im § 17 Abs. 1a MRG definiert.
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Gebühren für Rauchfangkehrung, Schädlingsbekämpfung, Kanalreinigung und Müllabfuhr.
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Kosten für die Verwaltung des Gebäudes gemäß § 22 MRG.
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Angemessenen Kosten für die Betreuung des Hauses gemäß § 23 MRG.
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Angemessene Versicherung des Gebäudes gegen Brand- und Leitungswasserschäden, inklusive Korrosionsschäden, sowie die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Gebäudeeigentümers.
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Angemessene Versicherung des Gebäudes gegen weitere Schäden, wie Glasbruch oder Sturmschäden, sofern die Mehrzahl der Hauptmieter dafür stimmt.
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