Hausversicherung

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Immobilienbesitzer oder der beauftragte Hausverwalter müssen eine angemessene Gebäudeversicherung abschließen. Nach § 21 MRG muss die Gebäudeversicherung folgende Bereiche abdecken: Leitungswasser, Feuer und Haftpflicht. Darüber hinaus können auch Versicherungen für weitere Schadensfälle, wie Glasbruch oder Sturmschäden abgeschlossen werden. Die Kosten dieser freiwilligen Versicherungen können jedoch in der Betriebskostenabrechnung nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter dem zustimmt.

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