Winterdienst

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Der Winterdienst bezeichnet die Pflicht des Grundstückeigentümers, angrenzende Gehsteige und Zufahrten von Schnee und Eis zu befreien und somit sicher und passierbar zu halten. Dies ergibt sich aus der Winterdienstverordnung, welche diese Aufgabe dem Eigentümer zuweist. Dieser kann die Aufgabe auch an ein spezialisiertes Winterdienstunternehmen delegieren oder seinen Mietern übertragen, bleibt aber für die Erfüllung der Pflicht verantwortlich. Der Winterdienst muss an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr durchgeführt werden, um eine durchgehende Sicherheit für Passanten zu gewährleisten.

War dieser Beitrag hilfreich?

0 von 0 fanden dies hilfreich

Haben Sie Fragen? Anfrage einreichen

Kommentare

0 Kommentare

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.