Öffentliches Gut

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

"Öffentliches Gut" bezeichnet laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) all jene Dinge, die für die Nutzung durch alle Mitglieder des Staates zur Verfügung stehen. Gemäß § 287 ABGB fallen darunter beispielsweise Landstraßen, Flüsse, Ströme, Meeresufer und Seehäfen. Im Zweifelsfall wird öffentliches Gut als Gemeindegut betrachtet.

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