Rücklage

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) müssen die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage für zukünftige Ausgaben bilden. Diese Rücklage wird auf einem für alle Wohnungseigentümer einsehbaren Konto der Eigentümergemeinschaft angelegt und soll gewinnbringend angelegt werden. Bei Beendigung des Verwaltungsvertrags muss der Verwalter die Rücklage offenlegen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder an die Eigentümergemeinschaft übertragen.

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