Die Haftung von Sachverständigen in Österreich ist streng geregelt und es wird ein hoher Maßstab angelegt. Grundlage dafür ist der § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Dieser besagt, dass jemand, der sich öffentlich zu einer bestimmten Tätigkeit, Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt, oder freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung spezielle Kenntnisse oder außerordentlichen Fleiß erfordert, zugleich zu erkennen gibt, dass er über diese notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Daher muss er auch für Mängel in diesen Bereichen haften. War dem Auftraggeber jedoch die Unerfahrenheit des Sachverständigen bekannt oder hätte sie ihm bei angemessener Aufmerksamkeit auffallen müssen, dann trifft auch ihn eine Mitverantwortung.
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