Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG), insbesondere § 1, bestimmt, ob und in welchem Ausmaß die darin festgelegten Mieter- und Vermieterpflichten Anwendung finden. Das Gesetz definiert bestimmte Mietobjekte, für die es vollständig ausgenommen ist (auch als "Vollausnahme MRG" bezeichnet):
-
Dienstwohnungen
-
Geschäftsräume bestimmter Unternehmen wie Hotels, Flughäfen, Verkehrsbetriebe, Speditionen oder Lagerhäuser, die ihre Immobilien vermieten.
-
Einrichtungen, die von karitativen oder humanitären Organisationen betrieben werden und sozialpädagogisch betreutes Wohnen anbieten.
-
Gewerbeflächen, die für höchstens sechs Monate vermietet werden, sowie Wohnungen der Kategorien A und B, die für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten als Zweitwohnsitz wegen vorübergehender beruflicher Veränderungen vermietet werden.
-
Zweitwohnungen, die für Erholungs- oder Freizeitzwecke vermietet werden.
-
Mietobjekte in einem Gebäude mit höchstens zwei eigenständigen Wohn- oder Geschäftsräumen. Hierbei zählen nachträglich durch Dachausbau geschaffene Räumlichkeiten nicht mit. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Für Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gelten Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz oder, je nach Alter des Gebäudes, die vollständige Anwendbarkeit.
Teilausnahmen, bei denen das Mietrechtsgesetz nur in Bezug auf den Kündigungsschutz Anwendung findet (siehe auch MRG), gelten für:
-
Mietobjekte in Gebäuden, die nach dem 30.6.1953 ohne öffentliche Mittel neu gebaut wurden (Datum der Baugenehmigung).
-
Mietobjekte, die durch Auf- oder Dachbodenausbau nach dem 31.12.2001 neu geschaffen wurden (Datum der Baugenehmigung) und deren Mietvertrag nach dem 31.12.2001 bzw. bei Aufbauten nach dem 30.9.2006 unterzeichnet wurde.
-
Unausgebaute Dachböden, die mit der Absicht vermietet wurden, dass in ihnen oder an ihrer Stelle ein Aufbau für Wohn- oder Geschäftsräume errichtet wird, und deren Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. Der Ausbau kann ganz oder teilweise durch den Hauptmieter durchgeführt werden.
-
Mietobjekte, die durch Zubau nach dem 30.9.2006 neu geschaffen wurden (Datum der Baugenehmigung).
-
Vermietete Wohneigentumsobjekte, die nach dem 8.5.1945 gebaut wurden (Datum der Baugenehmigung).
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.