Unter bestimmten Bedingungen können private Immobilienverkäufe von der Immobilienertragssteuer befreit sein:
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Hauptwohnsitzbefreiung: Diese Befreiung gilt, wenn eine Immobilie zum Zeitpunkt der Veräußerung die letzten zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Sie gilt auch, wenn die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf für fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz diente und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
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Herstellerbefreiung: Diese Befreiung gilt, wenn der Verkäufer der Bauherr seiner Immobilie war, also das Gebäude selbst gebaut hat. Dabei darf die Immobilie jedoch in den zehn Jahren vor dem Verkauf nicht zur Erzielung von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden sein.
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Befreiung für Tauschvorgänge: Diese Befreiung gilt für Tauschvorgänge, die im Zusammenhang mit einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren stattfinden.
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Des Weiteren können die Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer - sofern eine dieser Steuerarten in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf entrichtet wurde - auf die anfallende Ertragssteuer angerechnet werden.
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