Instandhaltung

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Instandhaltung bezieht sich auf die fortlaufende Pflege und Wartung einer Immobilie, um ihren Zustand zu erhalten. Im vollen Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) muss der Vermieter den "ortsüblichen Standard" aufrechterhalten und erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bewohner (z. B. Schimmel) beseitigen. Die Instandhaltung von Heizgeräten, Warmwasserboilern, anderen Wärmebereitungsgeräten und die Aufrechterhaltung des Betriebs von bestehenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Aufzug) liegt ebenfalls in der Verantwortung des Vermieters. Im vollen Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) können die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen aus den Mietzinsreserven der letzten zehn Jahre durch einen möglicherweise zeitlich begrenzten erhöhten Hauptmietzins oder eventuelle Zuschüsse gedeckt werden. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, um alle anstehenden Arbeiten durchzuführen, erfolgt eine Priorisierung nach Dringlichkeit. Unterliegt eine Mietimmobilie nur teilweise oder gar nicht dem MRG, gelten besonders strenge gesetzliche Erhaltungspflichten nach dem ABGB für den Vermieter, die jedoch durch eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter vertraglich geändert werden können. Sofern im Mietvertrag nicht anders vereinbart, muss der Vermieter die Mietimmobilie auf eigene Kosten in einem nutzbaren Zustand erhalten.

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