Unterliegt ein Mietobjekt nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG), bestehen keine besonderen Vorschriften hinsichtlich einer Befristung der Mietdauer. Im Rahmen des MRG hingegen, sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich, muss jede Vereinbarung über eine Befristung der Mietdauer schriftlich festgelegt werden. Befristete Mietverträge für Wohnungen müssen eine Mindestlaufzeit von drei Jahren haben und können dann beliebig oft, jedoch jeweils um mindestens weitere drei Jahre, verlängert werden. Die Verlängerung muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
Innerhalb der Laufzeit eines befristeten Mietvertrags kann der Mieter die Wohnung vorzeitig und ohne Angabe von Gründen kündigen, erstmals nach Ablauf eines Jahres (dies wird als Kündigungsverzicht bezeichnet). Die Kündigung muss jeweils zum Monatsende erfolgen und eine dreimonatige Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
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