Laut der Bauordnung für Wien darf die Genehmigung für den Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und für Gebäude, die vor dem 01.01.1945 erbaut wurden, nur erteilt werden, wenn
• kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gebäudes besteht aufgrund seiner Auswirkungen auf das lokale Stadtbild (MA 19),
• der Zustand des Gebäudes so marode ist, dass eine Instandsetzung technisch unmöglich ist (technische Abbruchreife). Dies würde auch dann zutreffen, wenn fast alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz saniert werden müssten,
• eine Instandsetzung nur mit wirtschaftlich unzumutbaren Kosten durchgeführt werden kann (wirtschaftliche Abbruchreife).
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