Teilanwendungsbereich

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Der Teilanwendungsbereich, siehe auch Mietrechtsgesetz (MRG), bezieht sich auf Mieter, die zwar Kündigungsschutz genießen, jedoch keinen Preisschutz erhalten. Das bedeutet, dass ein freier Mietzins festgelegt werden kann (basierend auf Marktangebot und Nachfrage), ohne eine Obergrenze ("Deckelung"). Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz umfassen:

  • Mietobjekte in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953 ohne öffentliche Mittel erbaut wurden (Datum der Baugenehmigung)

  • Mietobjekte, die nach dem 31.12.2001 durch Ausbau des Dachbodens oder Aufbau neu errichtet wurden (Datum der Baugenehmigung) und deren Mietvertrag nach dem 31.12.2001 oder bei Aufbauten nach dem 30.09.2006 abgeschlossen wurde

  • Nicht ausgebaute Dachböden, die unter der Bedingung vermietet wurden, dass eine Wohnung oder Geschäftsräume darin oder in einem anstelle dessen errichteten Aufbau geschaffen werden, wobei der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. Der Ausbau kann teilweise oder vollständig durch den Hauptmieter durchgeführt werden

  • Mietobjekte, die nach dem 30.09.2006 durch einen Anbau neu errichtet wurden (Datum der Baugenehmigung)

  • Vermietete Wohnräume in Gebäuden, die nach dem 08.05.1945 neu errichtet wurden (Datum der Baugenehmigung)

  • Mietobjekte in Bauten, die eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet hat und auf die die in § 20 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gelisteten Regelungen des MRG Anwendung finden.

Eine spezielle Form der Teilausnahmen sind Mietobjekte in einem Wirtschaftspark. Ein Wirtschaftspark ist eine wirtschaftliche Einheit, die ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzt wird, allerdings nicht hauptsächlich für Handelsbetriebe.



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