Rücktrittsrecht bei Immobiliengeschäften nach § 30a KSchG

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bietet Verbrauchern besonderen Schutz bei Immobiliengeschäften. Gemäß § 30a KSchG haben Verbraucher das Recht, von ihrer Vertragserklärung (Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag) zurückzutreten, wenn sie diese am selben Tag abgegeben haben, an dem sie das Vertragsobjekt zum ersten Mal besichtigt haben. Diese Regelung findet Anwendung beim Erwerb von Bestandsrechten, sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechten oder des Eigentums an einer Wohnung, einem Einfamilienwohnhaus oder einem zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeigneten Grundstück. Der Rücktritt kann innerhalb einer Woche nach Vertragserklärung erklärt werden und gilt auch für einen möglicherweise abgeschlossenen Maklervertrag.

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