Vergebührung Mietvertrag: bei Wohnungen, Büros, Geschäftslokalen

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Nach § 33 TP 5 des Gebührengesetzes wird bei Mietverträgen, sofern eine Vertragsurkunde vorliegt, in der Regel eine Gebühr für Bestandsverträge fällig. Seit dem 11.11.2017 sind Mietverträge über Wohnräume sowie Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, befreit, sofern die Dauer 3 Monate nicht überschreitet oder die Bemessungsgrundlage unter 150 Euro liegt. Die Gebühr beträgt 1 Prozent der Bemessungsgrundlage, die wiederum von den vertraglich vereinbarten Leistungen (Entgelt) und der Vertragslaufzeit (Dauer) abhängt. Die Bemessungsgrundlage wird aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte multipliziert mit der Dauer plus einmaligen Leistungen berechnet.

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