Verjährung bezeichnet den Verlust des Rechts, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, aufgrund des Ablaufs einer bestimmten Zeitspanne. Im Zivilrecht (ABGB) wird grundsätzlich zwischen zwei Verjährungsfristen differenziert:
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einer besonderen, kurzen Frist von 3 Jahren, z. B. für Ansprüche aus einem rechtskräftigen Urteil und Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens;
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und einer allgemeinen, langen Frist von 30 Jahren, die zur Anwendung kommt, wenn es keine speziellen Fristen gibt. Beispiele hierfür sind Miet- und Pachtzinsforderungen, Geldforderungen aus Geschäften des täglichen Lebens (wie Forderungen für Lieferungen von Sachen, also Kaufpreisforderungen oder Entgeltforderung für Dienstleistungen) und Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
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