Vorausschau der Hausverwaltung

Christopher Jeckl
Christopher Jeckl
  • Aktualisiert

Nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Verwalter die Pflicht, den Wohnungseigentümern jährlich (spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode) eine Vorausschau vorzulegen. Diese muss sowohl per Post oder E-Mail übersandt als auch durch einen Aushang im Haus zugänglich gemacht werden. Die Vorausschau muss folgende Punkte enthalten:

  • notwendige Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und in absehbarer Zeit anfallen,

  • geplante Modernisierungsmaßnahmen,

  • die dafür benötigte Geldsumme an Rücklagen,

  • sonstige vorhersehbare Aufwendungen, insbesondere Bewirtschaftungskosten und die daraus resultierenden Vorauszahlungen.

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