Nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Verwalter die Pflicht, den Wohnungseigentümern jährlich (spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode) eine Vorausschau vorzulegen. Diese muss sowohl per Post oder E-Mail übersandt als auch durch einen Aushang im Haus zugänglich gemacht werden. Die Vorausschau muss folgende Punkte enthalten:
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notwendige Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und in absehbarer Zeit anfallen,
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geplante Modernisierungsmaßnahmen,
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die dafür benötigte Geldsumme an Rücklagen,
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sonstige vorhersehbare Aufwendungen, insbesondere Bewirtschaftungskosten und die daraus resultierenden Vorauszahlungen.
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