Im Rahmen des Wohnungseigentums besteht gemäß § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ein gesetzliches Vorzugspfandrecht an jedem Miteigentumsanteil. Dieses dient der Absicherung von Forderungen der Eigentümergemeinschaft oder der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers. Solche Forderungen können sich aus der Haftung des Eigentümers oder aus dessen Zahlung von Verbindlichkeiten ergeben, die mit der Verwaltung der Liegenschaft in Zusammenhang stehen. Dieses Vorzugspfandrecht kann zur Geltendmachung von Forderungen herangezogen werden, sofern diese spezifisch den Eigentümer des betroffenen Anteils betreffen oder wenn der Eigentümer gemeinschaftlich mit den übrigen Wohnungseigentümern für diese Verbindlichkeit haftet.
Um das Vorzugspfandrecht in Anspruch nehmen zu können, muss der Berechtigte seine Forderung und das Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten geltend machen und die Anmerkung im Grundbuch beantragen. Sollte der Miteigentumsanteil, auf den sich die Forderung bezieht, zwangsversteigert werden, ist das Vorzugspfandrecht durch eine Barzahlung auszugleichen. Wenn die Forderung in der Verteilungsmasse nicht gedeckt ist, muss der Ersteigerer sie ohne Anrechnung auf das Meistgebot übernehmen.
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