Die Weitergabe des Mietrechts unter Lebenden oder im Todesfall ist in Österreich geregelt und ermöglicht dem Hauptmieter unter bestimmten Umständen die Übertragung des Mietrechts an eine andere Person.
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Im Fall einer Abtretung des Mietrechts unter Lebenden muss der Hauptmieter sein Mietrecht aufgeben und dies unverzüglich dem Vermieter mitteilen. Für eine Übertragung müssen der ausscheidende und der einziehende Mieter zudem einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Handelt es sich bei der einziehenden Person um den Ehepartner, einen Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder, sowie Großeltern und Enkel) oder ein Wahlkind, ist eine gemeinsame Haushaltsführung von zwei Jahren erforderlich, bei Geschwistern beträgt diese Frist fünf Jahre. Bei gemeinsamem Bezug der Wohnung, bei Ehepartnern seit der Eheschließung und bei Kindern seit ihrer Geburt, entfällt diese Bedingung. Nicht verwandten Personen wie Lebensgefährten oder nicht adoptierten Stiefkindern steht kein gesetzliches Eintrittsrecht zu.
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Im Falle einer Abtretung des Mietrechts nach dem Tod des Hauptmieters sind bestimmte Personen berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten. Hierzu zählen Ehepartner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder und Geschwister des verstorbenen Mieters, vorausgesetzt, sie haben ein dringendes Wohnbedürfnis und haben zuvor im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gelebt. Lebensgefährten müssen in den letzten drei Jahren durchgehend einen gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt haben. Hat das Mietverhältnis noch keine drei Jahre bestanden, genügt der gemeinsame Bezug der Wohnung. Sollte kein Eintritt in das Mietverhältnis gewünscht werden, müssen die berechtigten Personen dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter mitteilen.
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